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Ver­ein | Sat­zung

Ame­ri­can Foot­ball Club Düs­sel­dorf 1978 e. V.
“Pan­ther”

§ 1 Name und Sitz des Ver­eins, Rechts­form
1. Der Ver­ein führt den Namen Ame­ri­can Foot­ball Club Düs­sel­dorf 1978 e. V. “Pan­ther” abge­kürzt: „Düs­sel­dorf Pan­ther“.

2. Der Sitz des Ver­eins ist Düs­sel­dorf.

3. Der Ver­ein ist ein­ge­tra­gen im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Düs­sel­dorf (AG Düs­sel­dorf) unter der Num­mer 5665.

4. Die Ver­eins­far­ben sind Schwarz, Rot und Weiß. Das Emblem des Ver­eins ist als Anlage (1) bei­gefügt.

5. Der Ver­eins­name, die Ver­eins­far­ben, das Ver­eins­em­blem und der Sitz des Ver­eins bil­den beson­dere iden­ti­täts­stif­tende Merk­male des Ver­eins. Eine Ände­rung der Absätze 1, 2 und 4 die­ser Vor­schrift ist daher nur mit einer Mehr­heit von vier Fünf­teln der abge­ge­be­nen Stim­men der Mit­glie­der­ver­samm­lung mög­lich. Glei­ches gilt auch für eine Ände­rung die­ser Bestim­mung.

§ 2 Gemein­nüt­zig­keit, Zweck und Auf­ga­ben des Ver­eins
1.1. Der Ver­ein ver­folgt unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung.

1.2. Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Alle Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mäße Zwe­cke ver­wen­det wer­den.

1.3. Die Mit­glie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Die Mit­glie­der haben bei ihrem Aus­schei­den oder Aus­schluss oder bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins kei­nen Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen. Nie­mand darf durch Aus­ga­ben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen, begüns­tigt wer­den.

1.4. Etwa­ige Über­schüsse wer­den aus­schließ­lich sat­zungs­ge­mä­ßen gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken zuge­führt. Der Ver­ein ist jedoch ermäch­tigt, Erträge ganz oder teil­weise einer Rück­lage zuzu­füh­ren, solange dies erfor­der­lich ist, um die steu­er­be­güns­tig­ten sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke nach­hal­tig erfül­len zu kön­nen.

2. Zweck

2.1. Der Ver­ein bezweckt die För­de­rung des Sports auf brei­ter Basis, ins­be­son­dere des Ame­ri­can Foot­balls in all sei­nen Aus­prä­gun­gen. Die Betreu­ung und Her­an­füh­rung der Jugend an die Ziele des Ver­eins ist die­sem ein beson­de­res Anlie­gen.

2.2. Zur Ver­wirk­li­chung die­ses Zwecks unter­hält der Ver­ein fol­gende Abtei­lun­gen:

a) Ame­ri­can Foot­ball

b) Cheer­lea­ding

Der Vor­stand kann mit Zustim­mung des Ver­wal­tungs­rats wei­tere Sport­ar­ten auf­neh­men und betrei­ben.

2.3. Der Ver­ein för­dert den Leis­tungs- und den Brei­ten­sport auf allen Ebe­nen als Mög­lich­keit, beson­ders für junge Men­schen, ihr Leis­tungs­ver­mö­gen zu erpro­ben. Der Ver­ein betreibt prak­ti­sche Jugend­pflege unter dem Aspekt der Erzie­hung zu Tole­ranz, Kame­rad­schaft und Fair­ness im Sport.

2.4. Der Ver­ein ver­hält sich welt­an­schau­lich, poli­tisch, eth­nisch und reli­giös neu­tral und steht in allen Belan­gen auf demo­kra­ti­schen Grund­la­gen. Er tritt ras­sis­ti­schen, ver­fas­sungs- und frem­den­feind­li­chen Bestre­bun­gen ent­schie­den ent­ge­gen. Er darf seine Mit­tel weder für die unmit­tel­bare noch für die mit­tel­bare Unter­stüt­zung oder För­de­rung poli­ti­scher Par­teien ver­wen­den.

2.5. Der Ver­ein distan­ziert sich von Doping und Dro­gen.

3. Auf­ga­ben

3.1. Durch­füh­rung von Sport­wett­kämp­fen und die Aus­bil­dung von Mit­glie­dern zur Teil­nahme daran

3.2. Pflege und Aus­bau des Jugend‑, Senio­ren- und Brei­ten­sports

3.3. Durch­füh­rung von geeig­ne­ten Ver­an­stal­tun­gen für Mit­glie­der und Inter­es­sen­ten zur För­de­rung des Leis­tungs- und Brei­ten­sports

§ 3 Mit­glied­schaft
1. Erwerb der Mit­glied­schaft

1.1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den.

1.2 Die Auf­nahme erfolgt nach Ein­gang des schrift­li­chen Auf­nah­me­an­tra­ges durch Beschluss des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des. Der Auf­nah­me­an­trag Min­der­jäh­ri­ger bedarf der Unter­schrift eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters.

1.3. Die Mit­glied­schaft beginnt mit der Bestä­ti­gung durch den geschäfts­füh­ren­den Vor­stand, rück­wir­kend zum 01. Januar eines jeden Jah­res. Ein Auf­nah­me­an­trag kann durch den geschäfts­füh­ren­den Vor­stand ohne Angabe von Grün­den abge­lehnt wer­den. Gegen die ableh­nende Ent­schei­dung des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des kann inner­halb von zwei Wochen Beschwerde beim Ehren­rat ein­ge­legt wer­den.

1.4. Auf Antrag des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung für beson­dere Ver­dienste einem Mit­glied die Ehren­mit­glied­schaft ver­lei­hen. Zu Ehren­mit­glie­dern kön­nen Mit­glie­der ernannt wer­den, die sich um den Ver­ein oder all­ge­mein um den Sport beson­ders ver­dient gemacht haben. Die Ernen­nung geschieht durch den Vor­stand im Ein­ver­neh­men mit dem Ehren­rat. Ehren­mit­glie­der besit­zen alle Rechte der ordent­li­chen Mit­glie­der. Sie sind von der Bei­trags­pflicht und den Umla­gen befreit und haben freien Ein­tritt zu allen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins.

2. Been­di­gung der Mit­glied­schaft

2.1. Zum Been­di­gen der Mit­glied­schaft muss eine schrift­li­che (pos­ta­li­sche) Kün­di­gung mit einer Frist von zwei Mona­ten zum Jah­res­ende dem Vor­stand vor­lie­gen. Bei nicht frist­ge­mä­ßer Kün­di­gung erfolgt eine auto­ma­ti­sche Spie­ler­pass­ver­län­ge­rung.

2.2. Aus­schluss

2.3. Tod bei natür­li­chen Per­so­nen

2.4. Auf­lö­sung oder Insol­venz bei juris­ti­schen Per­so­nen

§ 4 Betei­li­gun­gen des Ver­eins
1. Der Ver­ein ist Mit­glied im Lan­des­sport­bund Nord­rhein-West­fa­len e. V. und dem zustän­di­gen Lan­des­fach­ver­band. Deren Sat­zun­gen und Ord­nun­gen wer­den in ihrer jewei­li­gen Fas­sung aner­kannt.

2. Der Ver­ein unter­wirft sich dem Lizenz­sta­tut, den Ord­nun­gen des AFVD/AFCVNRW e. V. und den Ent­schei­dun­gen der AFV­D/AF­CVNRW-Organe zum Zwe­cke des Lizenz­er­werbs.

3. Der Ver­ein kann sich an Gesell­schaf­ten und ande­ren Ver­ei­ni­gun­gen betei­li­gen oder sol­che grün­den, die ihn bei der Durch­füh­rung sei­ner Ziele unter­stüt­zen, sofern hier­durch die Gemein­nüt­zig­keit nicht gefähr­det wird. Ins­be­son­dere kann der Ver­ein auf der Grund­lage der gel­ten­den Sat­zung und Ord­nun­gen des AFVD e. V. sowie dem Lan­des­sport­bund Nord­rhein-West­fa­len e. V. und dem zustän­di­gen Lan­des­fach­ver­band den gesam­ten steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chem Geschäfts­be­trieb des Ver­eins in eine Kapi­tal- und/oder Per­so­nen­ge­sell­schaft aus­glie­dern oder sonst über­tra­gen.

§ 5 Aus­schluss aus dem Ver­ein
1. Ein Mit­glied kann auf Antrag vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es sich ver­eins­schä­di­gend ver­hält. Zur Antrag­stel­lung ist jedes Mit­glied berech­tigt.

2. Als ver­eins­schä­di­gend gel­ten ins­be­son­dere:

2.1. grobe Ver­stöße gegen Sat­zungs­be­stim­mun­gen

2.2. uneh­ren­haf­tes Ver­hal­ten inner­halb und außer­halb des Ver­eins

2.3. die Ver­öf­fent­li­chung ver­trau­li­cher Vor­gänge

2.4. Ver­un­treu­ung von Gel­dern, die dem Ver­ein gehö­ren oder ihm zur Ver­fü­gung gestellt wur­den.

3. Gegen einen sol­chen Beschluss des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des kann inner­halb von zwei Wochen ab Bekannt­gabe Beschwerde beim Ehren­rat ein­ge­legt wer­den.

§ 6 Auf­nah­me­ge­büh­ren, Mit­glieds­bei­trag, Umla­gen
1. Bei der Auf­nahme in den Ver­ein ist eine Auf­nah­me­ge­bühr von EUR 25,00 zu zah­len. Zusätz­lich wer­den von den Mit­glie­dern Jah­res­bei­träge erho­ben. Zur wei­te­ren Finan­zie­rung des Ver­eins kön­nen Umla­gen erho­ben wer­den.

2. Für die Höhe der Mit­glieds­bei­träge wird vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand eine Bei­trags­ord­nung erstellt, die auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wird. Die Mit­glieds­bei­träge wer­den aus­schließ­lich im SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren ent­rich­tet. Bei jähr­li­cher Zah­lung ist auch eine Zah­lung auf Rech­nung mög­lich. Nur in Aus­nah­me­fäl­len darf hier­von abge­wi­chen wer­den.

3. Kommt ein Mit­glied sei­ner Bei­trags­pflicht nicht nach, sind Mahn­ge­büh­ren zur Deckung des Mehr­auf­wan­des sowie die Ein­for­de­rung eige­ner und frem­der Kos­ten zuläs­sig.

4. Ehren­mit­glie­der haben alle Mit­glied­schafts­rechte, sie sind von der Pflicht zur Zah­lung von Bei­trä­gen und Umla­gen befreit.

5. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand kann in Ein­zel­fäl­len Gebüh­ren, Bei­träge und Umla­gen ganz oder teil­weise erlas­sen oder stun­den, aller­dings nicht über den Etat­an­satz hin­aus.

§ 7 Rechte und Pflich­ten der Mit­glie­der
1. Rechte der Mit­glie­der

1.1. Alle Mit­glie­der haben im Rah­men der Ver­eins­sat­zung und ‑ord­nun­gen das Recht, am Ver­eins­le­ben teil­zu­neh­men und die Ein­rich­tun­gen des Ver­eins zu benut­zen.

1.2. Stimm­be­rech­tigt ist jedes Mit­glied, das das 16. Lebens­jahr voll­endet hat und das nicht mit der Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges in Rück­stand ist.

1.3. Jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son hat eine Stimme.

1.4. Juris­ti­sche Per­so­nen, die Mit­glie­dern des Ver­eins gehö­ren oder von ihnen gelei­tet wer­den, haben kein Stimm­recht.

2. Pflich­ten der Mit­glie­der

2.1. Die Mit­glie­der haben im Rah­men ihrer Betä­ti­gung im Ver­ein erlas­sene Ord­nungs­vor­schrif­ten zu beach­ten sowie die För­de­rungs­pflicht, sich für gemein­same Ziele und
Zwe­cke des Ver­eins ein­zu­set­zen.

2.2. Mit­glie­der des Ver­eins, die in der Öffent­lich­keit als sol­che auf­tre­ten, z. B. durch Tra­gen von Team­klei­dung, haben Hand­lun­gen, die dem Ruf des Ver­eins oder der Sport­art Ame­ri­can Foot­ball scha­den könn­ten, zu unter­las­sen. Dies trifft auch bei der Benut­zung von Sport­an­la­gen wäh­rend der Trai­nings­zei­ten bzw. der Spiele zu. Grobe Ver­stöße kön­nen vom Vor­stand mit einer Geld­strafe oder Aus­schluss aus dem Ver­ein geahn­det wer­den.

2.3. Für den Aus­schluss eines Mit­glieds auf Zeit und Dauer ist der Ehren­rat zustän­dig.

2.4. Ein­zel­hei­ten der Bei­trags­pflicht regelt die Bei­trags­ord­nung des Ver­eins.

§ 8 Organe des Ver­eins
1. Die Organe des Ver­eins sind:

1.1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung

1.2. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand

1.3. Der Gesamt­vor­stand (geschäfts­füh­ren­der Vor­stand und erwei­ter­ter Vor­stand) 1.4. Der Ver­wal­tungs­rat

1.5. Der Ehren­rat

2. Jedes Ver­einsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlö­schen der Mit­glied­schaft, Tod, Abbe­ru­fung, Rück­tritt oder Annahme der Wahl durch den neu­ge­wähl­ten Amts­trä­ger. Jedes Ver­einsamt setzt grund­sätz­lich die Mit­glied­schaft vor­aus. Eine Wie­der­wahl ist zu jedem Ver­einsamt mög­lich.

3. Ein zu wäh­len­der Kan­di­dat für ein Ver­eins­or­gan erklärt mit der Bereit­schaft zur Kan­di­da­tur auch sein Ein­ver­ständ­nis, dass sein Namen im Falle der Wahl ver­öf­fent­licht wer­den kann.

§ 9 Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung
1. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal jähr­lich statt. Sie wird vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand ein­be­ru­fen.

2. Stimm­be­rech­tigt sind alle akti­ven und pas­si­ven Mit­glie­der sowie die Ehren­mit­glie­der.

3. Die Ein­la­dung erfolgt in Schrift­form pos­ta­lisch oder elek­tro­nisch per E‑Mail. Sie muss den Mit­glie­dern min­des­tens 14 Tage vor der Ver­samm­lung zuge­gan­gen sein und Zeit und Ort der Ver­samm­lung sowie die vor­ge­se­hene Tages­ord­nung benen­nen. Die Ein­la­dung erfolgt an die dem Ver­ein zuletzt bekannt gege­bene Anschrift des Mit­glie­des. Zusätz­lich wird auf der Home­page des Ver­eins das Ein­la­dungs­schrei­ben ver­öf­fent­licht.

4. Jede Mit­glie­der­ver­samm­lung, gleich­gül­tig, ob es sich um eine ordent­li­che oder außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung han­delt, ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig.

5. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stands­vor­sit­zen­den oder dem Vor­sit­zen­den des Ver­wal­tungs­rats gelei­tet, sofern nicht der Ver­wal­tungs­rat einen ande­ren Lei­ter bestimmt. Auf Antrag der Mehr­heit der Mit­glie­der­ver­samm­lung kann aus deren Mitte ein ande­rer Ver­samm­lungs­lei­ter gewählt wer­den.

6. Jedes Mit­glied ab dem voll­ende­ten 16. Lebens­jahr hat eine Stimme. Stimm­über­tra­gun­gen sind unzu­läs­sig. Abstim­mun­gen und Wah­len erfol­gen offen per Hand­zei­chen. Über Anträge auf geheime Abstim­mung ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Mit­glie­der sind teil­nah­me­be­rech­tigt, wenn sie keine Bei­trags­rück­stände haben.

7. Anträge zur Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen vom Gesamt­vor­stand, von den Mit­glie­dern sowie vom Ver­wal­tungs­rat ein­ge­bracht wer­den. Sie sind schrift­lich an den geschäfts­füh­ren­den Vor­stand zu rich­ten. Dabei gel­ten fol­gende Fris­ten:

7.1. Anträge auf Ände­rung und/oder Ergän­zung der Tages­ord­nung sowie alle ande­ren Sach­an­träge müs­sen spä­tes­tens sie­ben Tage vor der Ver­an­stal­tung beim geschäfts­füh­ren­den Vor­stand ein­ge­gan­gen sein.

7.2. Über die Zulas­sung von Dring­lich­keits­an­trä­gen zur Bera­tung und Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen als Dring­lich­keits­an­trag nicht ein­ge­bracht wer­den.

8. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men, sofern die Sat­zung keine andere Mehr­heit vor­schreibt. Stimm­gleich­heit gilt als Ableh­nung. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als nicht abge­ge­bene Stim­men. Das Stimm­recht kann nur per­sön­lich aus­ge­übt wer­den. Stell­ver­tre­tung ist nicht gestat­tet. Brief­wahl ist nicht mög­lich.

9. Zur Ände­rung der Sat­zung ist eine Mehr­heit von zwei Drit­teln der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erfor­der­lich. Eine Ände­rung des Ver­eins­zwecks kann nur mit Zustim­mung aller Mit­glie­der beschlos­sen wer­den.

10. Bei Wah­len ist der­je­nige gewählt, der mehr als die Hälfte der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat. Wenn von meh­re­ren Kan­di­da­ten nie­mand mehr als die Hälfte der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhält, so fin­det zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten, die die meis­ten Stim­men erhal­ten haben, eine Stich­wahl statt. Es ist gewählt, wer die meis­ten Stim­men erhal­ten hat. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das von dem Ver­samm­lungs­lei­ter zu zie­hende Los.

11. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand benennt ein Mit­glied aus dem Gesamt­vor­stand als Pro­to­koll­füh­rer. Die­ser fer­tigt über die Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Pro­to­koll, das von ihm und dem Ver­samm­lungs­lei­ter zu unter­schrei­ben ist. Bei Sat­zungs­än­de­rung ist der genaue Wort­laut zu pro­to­kol­lie­ren.

12. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist nicht öffent­lich. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann Gäste zulas­sen.

§ 10 Zustän­dig­keit der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung
1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das höchste Organ des Ver­eins

2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für fol­gende Ange­le­gen­hei­ten:

2.1. Ent­ge­gen­nahme des Rechen­schafts­be­richts des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des und der Jah­res­be­richte der Ver­eins­or­gane.

2.2. Ent­las­tung des Vor­stands und des Ver­wal­tungs­rats

2.3. Fest­set­zung der Bei­trags­ord­nung (gem. § 5 Abs. 2)

2.4. Wahl und Abwahl des Vor­stands und des Ver­wal­tungs­rats 2.5. Beschluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­run­gen

2.6. Wahl von bis zu zwei Kas­sen­prü­fern

2.7. Wahl und Abwahl des Ver­wal­tungs­rats

2.8. Wahl und Abwahl des Ehren­rats

2.9. Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern

§ 11 Die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung
1. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand oder der Ver­wal­tungs­rat kön­nen jeder­zeit eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen, wenn das Inter­esse des Ver­eins es erfor­dert.

2. Die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand ein­be­ru­fen wer­den, wenn es der Ver­wal­tungs­rat ver­langt oder es min­des­tens ein Drit­tel der Ver­eins­mit­glie­der schrift­lich unter Angabe von Zweck und Grün­den bean­tragt.

3. Für die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung gel­ten die Vor­schrif­ten ent­spre­chend der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung, jedoch mit der Maß­gabe, dass Tages­ord­nungs­punkte einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung nur sol­che sein kön­nen, die zu ihrer Ein­be­ru­fung geführt haben.

§ 12 Der geschäfts­füh­rende Vor­stand
1. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand besteht aus drei bis sie­ben Mit­glie­dern.

2. Eine Block­wahl ist zuläs­sig.

3. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand gibt sich eine Geschäfts­ord­nung, in der ins­be­son­dere die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen den Vor­stands­mit­glie­dern gere­gelt wird.

4. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit sie nicht durch die Sat­zung ande­ren Orga­nen über­tra­gen sind. Er hat ins­be­son­dere fol­gende Auf­ga­ben:

4.1. Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung in Abspra­che mit dem Ver­wal­tungs­rat sowie Auf­stel­lung der Tages­ord­nung.

4.2. Aus­füh­rung von Beschlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lung

4.3. Ord­nungs­ge­mäße Buch­füh­rung, Erstel­lung der Jah­res­be­richte, Auf­stel­lung eines Haus­halts­plans

4.4. Beschluss­fas­sung über die Auf­nahme von Mit­glie­dern

4.5. Die Ver­tre­tung sowie die Wahr­neh­mung der Rechte des Ver­eins in Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen von Kapi­tal- und/oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, an denen der Ver­ein als Gesell­schaf­ter betei­ligt ist, ins­be­son­dere bei der Bestel­lung und Abbe­ru­fung sowie beim Abschluss der Dienst­ver­träge der Organe und dem etwa­igen Erlass einer Geschäfts­ord­nung für die Geschäfts­lei­tung von vor­ge­nann­ten Gesell­schaf­ten

4.6. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand wählt auf der ers­ten Vor­stand­sit­zung nach der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung aus sei­ner Mitte einen Vor­sit­zen­den.

5. Die Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands sind Vor­stand im Sinne des § 26 BGB. Jedes geschäfts­füh­rende Vor­stands­mit­glied ist bis zum Gegen­wert EUR 2.000,00 allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Rechts­ge­schäft­li­che Erklä­run­gen, die den Ver­ein im Ein­zel­fall mit mehr als EUR 5.000,00 belas­ten, bedür­fen der Zustim­mung des Ver­wal­tungs­rats. Glei­ches gilt für den Abschluss von Dienst- und/oder Kre­dit­ver­trä­gen.

6. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand kann für gewisse Geschäfte auf­ga­ben­be­son­dere Ver­tre­ter (Abtei­lungs­lei­ter) bestel­len und abbe­ru­fen. Sie bil­den zusam­men mit dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand den Gesamt­vor­stand (siehe auch § 13). Die Ver­tre­tungs­be­fug­nis der beson­de­ren Ver­tre­ter wird mit Wir­kung gegen Dritte inso­fern beschränkt, dass alle den Ver­ein ver­pflich­ten­den Erklä­run­gen der Schrift­form und der Unter­schrift des Vor­stands gem. § 26 BGB bedür­fen.

7. Das Vor­stands­han­deln hat sich am Inter­esse des Ver­eins, dem Ver­eins­zweck und den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten aus­zu­rich­ten. Der Vor­stand hat ins­be­son­dere ent­spre­chend den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen die Pflich­ten des Ver­eins sorg­fäl­tig zu erfül­len, wie die Buchhaltungs‑, Bilan­zie­rungs- und Steu­er­vor­schrif­ten. Er erfüllt wei­ter die Arbeit­ge­ber­pflich­ten im Sinn der lohn­steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Bestim­mun­gen.
Quar­tals­mä­ßig sind dem Ver­wal­tungs­rat die betriebs­wirt­schaft­li­chen Daten zur Bericht­erstat­tung unter Gegen­über­stel­lung zum Haus­halts­plan vor­zu­le­gen.

8. Ein Mit­glied des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands kann im Ein­zel­fall in Per­so­nal­union auch als Abtei­lungs­lei­ter fun­gie­ren.

9. Ein­be­ru­fung und Beschluss­fas­sung

9.1. Jedes geschäfts­füh­rende Vor­stands­mit­glied kann Vor­stands­sit­zun­gen ein­be­ru­fen. Gelei­tet wird die Sit­zung vom ältes­ten Mit­glied oder dem ers­ten Vor­sit­zen­den bzw. sei­nem Stell­ver­tre­ter.

9.2. Zur Vor­stands­sit­zung ist schrift­lich oder münd­lich mit einer Frist von drei Tagen zu laden. Bei Eil­be­dürf­tig­keit bedarf es kei­ner Frist.

9.3. Auf Ver­lan­gen des Ver­wal­tungs­rats muss eine Sit­zung des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands ein­be­ru­fen wer­den.

9.4. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn zur Vor­stands­sit­zung ord­nungs­ge­mäß ein­ge­la­den wurde und min­des­tens zwei der amtie­ren­den Mit­glie­der anwe­send sind.

9.5. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand kann auch mit Mehr­heit im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren ein­schließ­lich E‑Mail Kor­re­spon­denz ent­schei­den.

9.6. Kann im geschäfts­füh­ren­den Vor­stand keine Mehr­heit der Stim­men erreicht wer­den, muss auf Antrag eines Mit­glie­des die Abstim­mung dem Ver­wal­tungs­rat zur Ent­schei­dung vor­ge­legt wer­den.

9.7 Über Sit­zun­gen des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands wird ein Pro­to­koll erstellt, das von einem Mit­glied des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands gezeich­net wird.

10. Buch­füh­rung und Kas­sen­prü­fung

10.1. Über alle Finanz­be­we­gun­gen ist vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand Buch zu füh­ren.

10.2. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand kann Dritte, z. B. Steu­er­be­ra­ter, mit den Jah­res­ab­schluss­ar­bei­ten sowie allen Erklä­run­gen dem Finanz­amt gegen­über betrauen.

10.3. Vor der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung haben die Kas­sen­prü­fer die Buch­füh­rung zu prü­fen und danach der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berich­ten.

10.4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung und/oder Ver­wal­tungs­rat kön­nen eine vor­zei­tige Kas­sen­prü­fung durch die Prü­fer beschlie­ßen.

10.5. Die Amts­zeit eines Kas­sen­prü­fers beträgt zwei Jahre. Bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den erfolgt eine Nach­wahl durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung für den Rest der Amts­pe­ri­ode. Ist dies nicht mög­lich, bestimmt der Ver­wal­tungs­rat kom­mis­sa­risch einen Nach­fol­ger. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist dar­über zu infor­mie­ren.

11. Amts­zeit und Wahl

11.1. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von zwei Jah­ren, gerech­net von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu­wahl des Vor­stan­des im Amt. Eine Wie­der­wahl ist zuläs­sig.

11.2. Neben der Ein­zel­wahl ist auch eine Block­wahl zuläs­sig.

11.3. Vor­stands­mit­glie­der müs­sen Mit­glie­der des Ver­eins sein.

11.4. Schei­det ein Mit­glied vor­zei­tig wäh­rend sei­ner Amts­zeit aus dem Vor­stand aus, kann der Rest­vor­stand für die rest­li­che Amts­zeit des Aus­ge­schie­de­nen einen kom­mis­sa­ri­schen Nach­fol­ger beru­fen.

§ 13 Der erwei­terte Vor­stand
1. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand beruft bzw. ent­lässt die Mit­glie­der des erwei­ter­ten Vor­stands.

2. Auf­ga­ben und Zustän­dig­kei­ten der Mit­glie­der des erwei­ter­ten Vor­stands wer­den in einem Orga­ni­gramm dargestellt/beschrieben.

3. Die Mit­glie­der des erwei­ter­ten Vor­stands kön­nen vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand je nach Bedarf zu den Vor­stands­sit­zun­gen hin­zu­ge­zo­gen wer­den.

§ 14 Der Ver­wal­tungs­rat
1. Der Ver­wal­tungs­rat besteht aus min­des­tens drei und maxi­mal fünf Mit­glie­dern des Ver­eins. Sie wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands für die Dauer von zwei Jah­ren gewählt. Block­wahl und Wie­der­wahl sind mög­lich.

2. Dem Ver­wal­tungs­rat obliegt die Über­wa­chung der Ver­eins­ver­wal­tung. Im Rah­men die­ser Tätig­keit kann er von sich aus zweck­dien­li­che Maß­nah­men ergrei­fen bzw. durch externe Sach­ver­stän­dige durch­füh­ren las­sen. Zu den Auf­ga­ben gehö­ren ins­be­son­dere:

2.1. Geneh­mi­gung des Finanz­pla­nes des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands für das nächste Geschäfts­jahr

2.2. Ent­ge­gen­nahme des Geschäfts­be­richts des abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahrs

2.3. Geneh­mi­gung von Rechts­ge­schäf­ten, die im Ein­zel­fall EUR 5.000,00 über­stei­gen

2.4. Der Ver­wal­tungs­rat wählt auf der ers­ten Ver­wal­tungs­rats­sit­zung nach der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung aus sei­ner Mitte einen Vor­sit­zen­den.

3. Der Ver­wal­tungs­rat kann vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand jeder­zeit Bericht über die wirt­schaft­li­che Situa­tion des Ver­eins ver­lan­gen und die ent­spre­chen­den Bücher und sons­ti­gen Unter­la­gen ein­se­hen und prü­fen.

4. Auf Antrag des Ver­wal­tungs­rats hat der geschäfts­füh­rende Vor­stand inner­halb einer Frist von 21 Tagen eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Ver­wei­gert sich der geschäfts­füh­rende Vor­stand, ist der Ver­wal­tungs­rat bevoll­mäch­tigt, eine sol­che Ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen.

5. Der Ver­wal­tungs­rat hat ein Mit­spra­che­recht bei der Gestal­tung der Tages­ord­nung einer Mit­glie­der­ver­samm­lung. Aus­ga­ben, die über den Rah­men des geneh­mig­ten Haus­halts­pla­nes hin­aus­ge­hen, bedür­fen der vor­he­ri­gen Zustim­mung (Ein­wil­li­gung) des Ver­wal­tungs­rats. Für den Fall, dass der geneh­migte Haus­halts­plan abseh­bar nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, hat der Ver­wal­tungs­rat unmit­tel­bar das Recht und die Pflicht ein­zu­schrei­ten.

6. Durch Mehr­heits­be­schluss des Ver­wal­tungs­rats kann die­ser, sowohl im Ein­zel­fall als auch gene­rell, den Abschluss von Rechts­ge­schäf­ten durch den Vor­stand auch außer­halb des vor­ste­hen­den Rah­mens von sei­ner Zustim­mung abhän­gig machen. Die Zustim­mung des Ver­wal­tungs­rats ist vor­her schrift­lich ein­zu­ho­len.

§ 15 Haf­tung
Der Ver­ein haf­tet nicht für Schä­den und Ver­luste, die Mit­glie­der bei der Aus­übung des Sports, bei Benut­zung von Anla­gen, Ein­rich­tun­gen oder Gerä­ten des Ver­eins oder bei Ver­eins­ver­an­stal­tun­gen bzw. bei einer sonst für den Ver­ein erfolg­ten Tätig­keit erlei­den, soweit sol­che Schä­den oder Ver­lust nicht durch bestehende Ver­si­che­run­gen gedeckt sind. Die Haf­tung des Vor­stands, ehren­amt­lich Täti­gen und Organ- oder Amts­trä­ger ist auf Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit begrenzt.
§ 16 Der Ehren­rat
1. Zusam­men­set­zung

1.1. Der Ehren­rat besteht aus dem Vor­sit­zen­den des Ehren­rats und min­des­tens zwei akti­ven oder pas­si­ven und über 30 Jahre alten Mit­glie­dern.

1.2 Die Mit­glie­der wer­den durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt, mit Aus­nahme des Vor­sit­zen­den des Ehren­rats. Die­ser wird vom Vor­stand und Ehren­rat gemein­schaft­lich jeweils nach erfolg­ter Neu­wahl des Vor­stands auf vier Jahre ernannt.

1.3. Die Ehren­rats­mit­glie­der dür­fen kei­nem ande­ren Ver­eins­or­gan ange­hö­ren. Ihre Tätig­keit ist ehren­amt­lich, unab­hän­gig und frei von Wei­sun­gen ande­rer Ver­eins­or­gane. Die Sit­zun­gen des Ehren­rats sind ver­trau­lich.

2. Funk­tion und Zustän­dig­keit

2.1. Der Ehren­rat soll die übri­gen Ver­eins­or­gane bera­ten und im Falle von Strei­tig­kei­ten zwi­schen Ver­eins­mit­glie­dern und Ver­eins­or­ga­nen, oder Ver­eins­or­ga­nen unter­ein­an­der, ver­mit­teln und nöti­gen­falls als Schieds­ge­richt ent­schei­den.

2.2. Der Ehren­rat ent­schei­det Strei­tig­kei­ten über die Aus­le­gung von Vor­schrif­ten die­ser Sat­zung.

3. Ein­be­ru­fung und Beschluss­fas­sung

3.1. Der Ehren­rat tritt zusam­men, sobald er von Ver­eins­mit­glie­dern oder Ver­eins­or­ga­nen mit einer Ange­le­gen­heit betraut wird. Zwi­schen Antrags­stel­lung und Sit­zung soll­ten nicht mehr als 14 Tage lie­gen. Die Vor­schrif­ten des BGB und der ZPO (Zivil­pro­zess­ord­nung) gel­ten für die Ver­fah­ren des Ehren­rats sinn­ge­mäß.

3.2. Der Ehren­rat ent­schei­det mit Stim­men­mehr­heit. Die Beschlüsse sind end­gül­tig.

3.3. Alle Ent­schei­dun­gen des Ehren­rats sind den Betrof­fe­nen und dem Vor­stand schrift­lich unter Angabe der Gründe mit­zu­tei­len. Die Ent­schei­dun­gen sind vom Vor­stand zu voll­zie­hen.

3.4. Jedes Mit­glied und die Ver­eins­or­gane sind ver­pflich­tet, vom Ehren­rat gefor­derte Aus­künfte unver­züg­lich zu ertei­len oder Unter­la­gen zu unter­brei­ten. Den Ladun­gen des Ehren­rats haben Mit­glie­der und Ver­eins­or­gane Folge zu leis­ten. Geschieht dies nicht, so kann der Ehren­rat in Abwe­sen­heit ent­schei­den.

§ 17 Schluss­be­stim­mung
1. Sat­zungs­än­de­run­gen
Ände­run­gen die­ser Sat­zung bedür­fen einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men in der Mit­glie­der­ver­samm­lung.

2. Auf­lö­sung des Ver­eins

2.1. Der Beschluss zur Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer eigens zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung gefasst wer­den.

2.2. Der Beschluss erfor­dert eine Mehr­heit von neun Zehn­teln der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Die Ent­schei­dung der Mit­glie­der muss als geheime Abstim­mung erfol­gen.

2.3. Die Liqui­da­tion des Ver­eins erfolgt durch den Vor­stand.

2.4. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts oder eine andere steu­er­be­güns­tigte Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die För­de­rung der Jugend­ar­beit im Sport. Beschlüsse über die Ver­wen­dung sind im Ein­ver­neh­men mit dem zustän­di­gen Finanz­amt zu fas­sen.

2.5. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 18 Inkraft­tre­ten
1. Diese Sat­zung wurde durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung am 07.04.2017 beschlos­sen.

2. Sie tritt im Innen­ver­hält­nis mit ihrer Ver­ab­schie­dung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung, im Außen­ver­hält­nis mit Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.

3. Alle bis­he­ri­gen Sat­zun­gen und Ord­nun­gen ver­lie­ren damit ihre Gül­tig­keit.

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